
Scheidung – wenn die Liebe vorbei ist
Leider hält bei den meisten die einst so große Liebe nicht ein Leben lang. So wird in Deutschland jede dritte Ehe wieder geschieden. Nicht selten beginnt dann der Rosenkrieg. Doch was muss geteilt werden und was gehört Ihnen?
Ein Ehevertrag regelt je nach Abschluss die Aufteilung der Güter, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen. Besteht dieser Vertrag, verläuft die Scheidung relativ einfach und unkompliziert.
Ohne Ehevertrag muss das Vermögen geteilt werden, welches während der Ehe erwirtschaftet wurde. So werden Anfangs- und Endgehälter beider Parteien aufgenommen und gegeneinander aufgerechnet.
In Deutschland gilt seit 1998 das gemeinsame Sorgerecht, welches festlegt, dass derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt für das Kind zahlen muss und Umgangsrecht gewährt bekommt. Das alleinige Sorgerecht wird nur erteilt, wenn der Partner zustimmt oder das Gericht befindet, dass es zum Wohle des Kindes geschieht.
Wurde die Scheidung nicht gemeinsam beantragt, sollten Sie zusätzlich einen eigenen Antrag stellen, damit Sie den gleichen Einfluss im Verfahren gewährt bekommen.
Wurde der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben, müssen auch beide ausziehen. Weigert sich einer, muss der andere trotz einer eventuell neuen Wohnung zahlen, weil er vertraglich gebunden ist.
Haben beide Zugriffsrecht auf das Konto mit dem ersparten Geld, sollte der Kontoinhaber dem Anderen so schnell wie möglich die Bevollmächtigung entziehen.
Bei einer Scheidung sollten sich beide jeweils einen Anwalt nehmen, auch wenn die Scheidung im beidseitigen Einverständnis erfolgt ist.
Besitzen Sie ein Eigenheim und sind beide Parteien laut Grundbuch Besitzer, gehört jedem die Hälfte. Aus diesem Grund ist es erforderlich sich zu einigen, wer wohnen bleibt und wer wen auszahlt. Ist die finanzielle Situation nicht tragbar, muss der Besitz verkauft oder versteigert werden.
Das, was Sie geerbt haben, gehört Ihnen ganz allein und muss nicht mit Ihrem Expartner geteilt werden. Auch wird es nicht als Zuverdienst angesehen.
