Bundesrat – eines von fünf Verfassungsorganen

 

Der Bundesrat gehört neben dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht zu den fünf ständigen Verfassungsorganen in Deutschland. Er repräsentiert die einzelnen Bundesländer auf Bundesebene und kann so Einfluss auf die Politik nehmen, also auf Gesetze, Rechtsverordnungen, aber auch bis zu einem gewissen Grad auf Regelungen der Europäischen Union. Die Schwierigkeit liegt hierbei gleichermaßen darin, die Interessen, sowohl der Länder als auch die des Bundes zu beachten. Die Zuständigkeiten der beiden sind also eng miteinander verknüpft.


Der Bundesrat besteht aus den Ministerpräsidenten und den Ministern der Bundesländer sowie den Bürgermeistern und Senatoren der drei Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Staatssekretäre Mitglieder des Bundesrats.

Die Mitglieder des Bundesrates sind also sowohl Landes- als auch Bundespolitiker und haben damit eine Doppelfunktion.


Im Bundesrat geht es um die Durchsetzung der Interessen der einzelnen Bundesländer. Deswegen müssen die Repräsentanten der einzelnen Bundesländer nach einer Grundlinie handeln und einheitlich stimmen. Die Mitglieder sind also an Beschlüsse ihres Landes gebunden.


Wird in einem Bundesland neu gewählt, verändert sich so meist auch die Zusammensetzung des Bundesrates. Denn wird eine Landesregierung aus dem Amt gewählt und eine andere hineingewählt, hat das auch Auswirkungen auf den Bundestag.

Der Bundesrat und der Bundestag arbeiten getrennt voneinander: Der Bundesrat hat 16 ständige Ausschüsse, der Bundestag sogar 22. Diese bereiten die Plenarsitzungen vor.


In zwei speziellen Ausschüssen arbeiten die beiden Organe jedoch direkt zusammen. Im Vermittlungsausschuss und im Gemeinsamen Ausschuss sind Mitglieder aus beiden Häusern vertreten. Der Vermittlungsausschuss ist für die Bildung von Kompromissen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zwei Bundesorganen zuständig. Der Gemeinsame Ausschuss hat da schon eine weit speziellere Aufgabe. Er besteht aus 48 Mitgliedern, von denen zwei Drittel Mitglieder des Bundestags sowie ein Drittel Mitglieder des Bundesrats sind. Er ist für den Krisenfall als Notparlament gedacht, wenn der Bundestag in einem Verteidigungsfall nicht rechtzeitig zusammenkommen kann.