Verfassung: Das Deutsche Grundgesetz

 

Die Verfassung der Bundesrepublik ist das Grundgesetz. Es legt eine gewisse politische Grundordnung fest. Durch die Erfahrungen mit der faschistischen Diktatur der Nationalsozialisten wurden im Grundgesetz auch Grundrechte festgelegt.


Da es ursprünglich als Übergangslösung gedacht war, trägt es jedoch nicht den Namen „Verfassung“. Die sogenannten „Frankfurter Dokumente“ wurden von den Militärgouverneuren im Juli 1948 allen Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder überreicht, in denen unter anderem eine Aufforderung enthalten war, eine Verfassung auszuarbeiten. Da die Hoffnung der Ministerpräsidenten war, einen deutschen Teilstaat abwenden zu können, nannten sie das vorliegende Gesetz statt Verfassung lieber Grundgesetz.

 

Die sogenannten „Richtlinien für ein Grundgesetz“ wurden von verschiedenen Experten zusammengestellt und waren die Grundlage für den Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz entwickelte. Teile des Grundgesetzes entstammen der Weimarer Verfassung von 1919.


Am 8. Mai 1949 nahmen die Abgeordneten des Parlamentarischen Rats mit 53 Stimmen an. 12 Stimmen waren dagegen, darunter auch das Länderparlament Bayern. Trotzdem trat es in Kraft, da es eine Zweidrittelmehrheit erreicht hatte. Es trat am 23. Mai 1949 in Kraft. In der Präambel des Gesetzes wird unterstrichen, dass es sich hierbei nur um eine Zwischenlösung handelt. Von der Bevölkerung in Westdeutschland wurde das Grundgesetz, trotz des Wunsches der Alliierten, jedoch nicht. Auch durch diese bewusste Vermeidung sollte ausgedrückt werde, dass es kein west- und ostdeutsches Volk gäbe.


Zusammen mit der Einheit der beiden Länder am 3. Oktober 1990, also der BRD und DDR, trat auch in den neuen Bundesländern das Grundgesetz in Kraft. Seitdem wird der Tag der Deutschen Einheit nicht mehr am 17. Juni begangen, sondern am 3. Oktober.

Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Grundgesetz am 1.September 2006 geändert. Hier geht es um eine effizientere Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.

Für eine Änderung des Grundgesetzes bedarf es Zweidrittelmehrheiten in sowohl Bundestag als auch Bundesrat.


Neben dem Grundgesetz der Bundesrepublik hat auch jedes Bundesland und jeder Stadtstaat eine eigene Verfassung.